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Barrierefreiheit – was ist das eigentlich?

Larissa ergoflix
von:
Larissa
(Spezialistin Content Marketing)
14. August 2020
Lesezeit: 5 Minuten
Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2023
Erklärung eines Elektrorollstuhl ergoflix®

Der Begriff „Barrierefreiheit“ fällt oftmals, wenn es um (öffentliche) Gebäude und den Zugang zu ihnen geht. Dabei umfasst er weit mehr als vorhandene Bodenrampen und Aufzüge.

Wie Barrierefreiheit definiert wird und was Du sonst noch zu dem Thema wissen musst, erfährst Du in diesem Artikel.

Barrierefreiheit: Definition

Bei Barrierefreiheit handelt es sich um Maßnahmen, Wohnungen, öffentliche Räume oder auch Inhalte im Internet für Menschen mit Behinderungen sowie älteren Menschen, die uneingeschränkt zugänglich gemacht werden.

Im Paragraph 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist der genaue Wortlaut:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ (Quelle: Gesetze im Internet; Stand: Januar 2023)

Darunter fallen beispielsweise:

  • Aufzüge und Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Rollatoren usw.
  • Gebärdensprache und Untertitel im Fernsehen oder bei Online-Videos
  • Vorlese-Funktionen auf Webseiten
  • Beschreibungen von Internet-Bildern durch den ALT-Text (welchen man sich dann vorlesen lassen kann)

Gesetze zur Barrierefreiheit

Noch lange sind nicht alle Gebäude, Webseiten, Wohnungen (…) barrierefrei. Um die Gleichstellung durchzusetzen, regelt das sogenannte Behindertengleichstellunsgesetz (BGG) die Barrierefreiheit im Bereich des öffentlichen Rechts. Dadurch werden vor allem Kommunen, Bund und Länder dazu verpflichtet, Gebäude, Einrichtungen und Gelände barrierefrei zu machen – sofern diese neu gebaut oder saniert werden.

Dazu wurden die DIN-18040-Normen eingeführt, die je nach Bundesland einen festen Bestandteil technischer Baubestimmungen darstellen und dadurch baurechtlich berücksichtigt werden müssen.

Was bedeutet DIN 18040 und was hat es mit Barrierefreiheit zu tun?

Das Deutsche Institut für Normen erarbeitet die sogenannten DIN-Normen. Diese legen Standards für materielle und immaterielle Gegenstände fest. Darunter fallen beispielsweise die bekannten Papierformate (DIN A4; DIN A5 usw.). Aber eben auch Richtlinien für barrierefreies Bauen und das Ausstatten von Wohnungen. Das regelt die sogenannte DIN 18040.

Dabei unterscheidet man zwischen:

  • DIN 18040-1: in Bezug auf öffentlich zugängliche Gebäude 
  • DIN 18040-2: Regelung zum barrierefreien Bauen von Wohnungen. Im Gegensatz zu den anderen beiden Normen wird an dieser Stelle unterschieden zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen und Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt. 
  • DIN 18040-3: normt den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum.

Je nach Bundesland kann es dabei Unterschiede bei den Normen sowie der Umsetzung geben. Überall sorgen die Richtlinien aber dafür, jedem Menschen die uneingeschränkte Nutzung der Infrastruktur von Gebäuden zu ermöglichen.

Bestandteil sind unter anderem Normen in Bezug auf:

  • die Eignung von Bodenbelägen
  • Behindertenparkplätze
  • Rampen und Aufzüge
  • breite Türen
  • Bewegungsflächen zum Drehen und Wenden

Barrierefreies Wohnen

Das barrierefreie Wohnen fällt unter die DIN 18040-2. Diese beinhaltet zwei unterschiedliche Standards:

  • Barrierefreie Wohnungen

Im Gegensatz zur Definition im öffentlichen Raum werden bei barrierefreien Wohnungen Rollstuhlfahrer nicht automatisch mit eingeschlossen. Danach sind beispielsweise eine Türbreite von 80 cm und Bewegungsflächen von 120 cm x 120 cm ausreichend.

Hierunter fallen unter anderem diese Regelungen: Die öffentlichen Bereiche vor der Wohnung (also Flure und Gehwege) müssen schwellenlos, gut beleuchtet und mit Orientierungshilfen ausgestattet sein. Die Aufzüge verfügen über akustische Signale und Ansagen der entsprechenden Etage.

  • Wohnungen, die „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ sind

Diese Deklaration umfasst alle Eigenschaften des barrierefreien Wohnens und geht noch darüber hinaus. Die entsprechenden Wohnungen sind so ausgestattet, dass sie von Rollstuhlfahrern ohne Einschränkung genutzt werden können. Das heißt unter anderem, dass die Türen 90 cm breit sind und im Sanitärbereich sowie der Küche eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm gegeben sein muss.

Wenn Du auf der Suche nach einer barrierefreien Wohnung bist, werden Dir noch weitere Begriffe begegnen, die nicht selten in die Irre leiten können.

Beispielsweise werden in Wohnungsausschreibungen gern die Worte seniorengerecht oder barrierearm genutzt. In diesem Fall solltest Du unbedingt beim Vermieter erfragen, wie die entsprechenden Ausstattungsmerkmale tatsächlich umgesetzt sind. Häufig handelt es sich dabei um gewöhnliche Wohnungen, die zum Beispiel lediglich eine ebenerdige Dusche haben.

Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden

Die Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude richtet sich nach DIN 18040-1. Im Gegensatz zu den Normen für Wohnungen schließen diese Bestimmungen Rollstuhlfahrer automatisch mit ein. Als öffentliche Gebäude zählen beispielsweise Ämter, Museen, Krankenhäuser oder Toilettenanlagen. Werden diese von Behörden der Bundesregierung oder von dieser selbst neu in Auftrag gegeben, müssen sie barrierefrei sein.

Das äußert sich beispielsweise in:

  • Kommunikationshilfen wie Gebärdendolmetscher
  • akustische Signale und Ansagen
  • Blindenschrift bei Dokumenten, Verträgen, Vordrucken und innerhalb von Gebäuden
  • Leichte Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten oder Nichtmuttersprachler
  • Webseiten, die Vorlese-Funktionen, Kompatibilität mit Lesegeräten und leichter Sprache anbieten

Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrs- und Personenraum

DIN 18040-3 legt unter anderem Normen für Barrierefreiheit auf öffentlichen Wegen, Straßen und Verkehrsanlagen fest.

Hierbei gelten die gleichen Regeln wie auch in DIN 18040-1 (Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden).

Beispiele hierfür sind:

  • breite und gut befahrbare Gehwege auf Friedhöfen, Grünanlagen, Spielplätzen etc.
  • ausreichende Anzahl an Behindertenparkplätzen
  • abgesenkte Bordsteine
  • Bodenindikatoren
  • akustische Signale bei Ampeln
  • ausreichend Sitzmöglichkeiten wie Bänke

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Wir befassen uns mit allen relevanten Fragen rund um (Elektro-)Rollstühle und Barrierefreiheit. Vielleicht interessierst Du Dich für einen unserer anderen Blogartikel zum Thema:


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2 comments on “Barrierefreiheit – was ist das eigentlich?”

  1. Hallo ich bin die Petra aus Düren bin Gehindert brauche mein Rollator überall unterwegs bin. Ich habe ein Schwerbehinderung 100% ich habe zwei Merkzeichen GunH
    Stehen. Suche Behindertengerechte Wohnung. Mit Tierhaltung. Würde mich über eine Antwort freuen Petra

    1. Hey Petra,

      vielen Dank für Deine Anfrage. Leider können wir Dir nicht bei Deiner Wohnungssuche in Düren helfen. Unser Tipp: Wirf einen Blick in die gängigen Immobilien- und Kleinanzeigenportale. Außerdem kannst Du bei der Wohnungsbaugesellschaft in Deinem Ort nachhören, ob diese eine Wohnung im Portfolio hat, die für Dich geeignet ist.

      Wir wünschen Dir ganz viel Erfolg bei der Suche und drücken die Daumen, dass Du schnell fündig wirst.

      Herzliche Grüße aus Hamminkeln
      Dein ergoflix-Team

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